Dienstag, 1. März 2011

Heute ist in der Frankfurter Rundschau ein kurzer Kommentar von mir zu den Prozessen gegen Berliner Buchhandlungen erschienen.
Bisher geht die Rechtsprechung ausdrücklich davon aus, dass Buchhandlungen ihr Sortiment nicht auf strafbare Inhalte kontrollieren müssen – ebenso wenig wie ein Internetanbieter die bei ihm gespeicherten Webseiten.
Solange eine Schrift nicht verboten ist, durfte ein Buchhändler bisher die Frage nach ihrer Strafbarkeit getrost der Justiz überlassen. Aus bürgerrechtlicher Sicht sprechen dafür auch gute Gründe, nicht zuletzt der, dass sich mit den politischen Verhältnissen auch die Definition ändert, was als zu ahndende Aufforderung zu Straftaten gilt – von „Friede den Hütten, Krieg den Palästen!“ bis hin zu „Blockiert den Naziaufmarsch in Leipzig!“

Die Einleitung der Kollegen finde ich etwas mißverständlich. Da heißt es nämlich:
Die linken Buchläden Schwarze Risse, Infoladen M99 und OH21 in Berlin sind angeklagt, Zeitschriften zu verkaufen, die zu Straftaten anleiten. Das Prekäre daran: Großbuchhandlungen können für die von ihnen vertriebenen Titel nicht zur Rechenschaft gezogen werden.
Es würde die Sache nicht besser machen, wenn es auch die Buchhandelsketten treffen würde, finde ich.