Die Oberlandesgerichte (OLG) Frankfurt am Main, Hamm, Schleswig und Karlsruhe hatten entschieden, dass Altfälle nach der zur Tatzeit bestehenden Höchstfrist von zehn Jahren Sicherungsverwahrung zu entlassen sind. Demgegenüber wollten die OLG Stuttgart, Celle und Koblenz die Sicherungsverwahrung andauern lassen, wenn die Betroffen weiterhin gefährlich sind.
Der 5. Strafsenat schloss sich dem nun an und verwies zur Begründung auf Paragraf 67d des Strafgesetzbuches, der solch eine nachträgliche Gefahrenprüfung ausdrücklich anordnet. Wenn der „gegenteilige Wille des Gesetzgebers“ so unmissverständlich zum Ausdruck käme wie in diesem Fall, sei es unzulässig, das Gesetz im Sinn des EGMR-Urteils auszulegen, entschied der Strafsenat. Nach deutscher Rechtsauffassung müssen Urteile des EGMR bei der Gesetzesauslegung nur berücksichtigt und beachtet werden. Sie haben nicht das Gewicht einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Donnerstag, 11. November 2010
Sicherungsverwahrung, zum allerallerletzten Mal. Ich rechne mit vielem, aber diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs trifft mich unvorbereitet. Die Verwahrten, deren Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, als noch eine Höchstgrenze von 10 Jahren galt und deren Haft nachträglich verlängert wurde, sollen nicht freikommen. Im Focus heißt es: