Ein neuer, zusammenfassender Artikel von mir über die Sicherungsverwahrung / Sicherungsunterbringung ist bei Telepolis erschienen. Es geht vor allem darum, dass die mutmaßlich gefährlichen Gefangenen jetzt für "gestört" erklärt werden, um sie nicht freilassen zu müssen:
Das Gesetz sieht vor, dass die Gefangenen nicht entlassen werden, sofern sie wegen einer psychischen Störung hochgefährlich sind. Für viele Juristen und Psychiater ist das ein Unding: Denn ob eine psychische Krankheit die Ursache einer Gewalt- oder Sexualstraftat war, wird ohnehin im Gerichtsverfahren geprüft. Ist der Verbrecher krank, kommt er statt in den Knast in den Maßregelvollzug, bis das Risiko seiner Entlassung vertretbar ist. Bei den Sicherungsverwahrten war das offensichtlich nicht der Fall.
Aber, argumentiert der Gesetzgeber, die hochgefährlichen Insassen seien zwar zurechnungsfähig, aber trotzdem "gestört". Für die Sicherungsunterbringung reicht eine Persönlichkeitsstörung mit "abnorm aggressivem und ernsthaft unverantwortlichem Verhalten". Das Bundesverfassungsgericht urteilte vor kurzem, eine solche Störung im Sinne des ThUG müsse keine psychiatrische Krankheit oder Unzurechnungsfähigkeit sein. Eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung", eine Störung der Impuls- oder Triebkontrolle oder eine gefährliche Sexualpräferenz wie Pädophilie oder Sadismus genügen. Diese Definition umfasst sehr, sehr viele Menschen - innerhalb der Gefängnisse und draußen.