Nur Straftäter können untergebracht werden, die wegen einer "psychischen Störung" eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Über das Vorliegen einer solchen Störung entscheiden Landesgerichte. Das Gesetz schreibt vor, dass die "psychische Störung" mit zwei unabhängigen Gutachten bewiesen werden muss. Doch an diesem Punkt regt sich Widerstand von den zuständigen Ärzten. Denn bei jedem Gewalt- und Sexualverbrechen wird schon im Gerichtsverfahren geprüft, ob eine psychische Erkrankung Grund für das Verbrechen ist. Liegt eine solche Krankheit vor, wird der Angeklagte wegen verminderter Schuldfähigkeit freigesprochen oder in eine psychische Klinik eingewiesen. Sicherungsverwahrte, wie die Sexualstraftäter in Freiburg, wurden in ihren Prozessen jedoch als voll schuldfähig eingestuft."Störung" ≠ "Erkrankung" - mit dieser juristischen Konstruktion sollen die sogenannten Altfälle hinter Gitter gehalten werden. Denn, schreibt Bognanni:
Ein grundsätzliches Problem ist außerdem, dass es einen Grund geben muss, um einem gefährlichen Straftäter nach Ablauf seiner Strafe erneut die Freiheit zu begrenzen.
Das ist ein Problem. Meistens nennen sie es "Rechtsstaatlichkeit".